Verpackung & Transport

Verpackung laut Gefahrgutverordnung:
Regelung für die Beförderung von ansteckungsgefährlichen Stoffen (Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger enthalten oder gefährlich für Menschen und Tiere sind) sowie klinische Abfälle und diagnostische Proben.
Außer: lebende Tiere
Außer: Wissen /Verdacht, dass eine ernste Krankheit vorliegt, die direkt oder indirekt übertragen werden kann und gegen die eine wirksame Behandlung und Vorbeugung normalerweise nicht verfügbar ist.

Wie muss verpackt werden?
UN Nr. 3373 (diagnostische Proben) - hier gilt Verpackungsanweisung P 650:

  • genügend widerstandsfähig, dass Stöße / Belastungen bei einer normalen Beförderung zu keiner Beschädigung / keinem Austritt des Inhalts führen können
  • es ist ein Probengefäß und zusätzlich ein Versandgefäß erforderlich
  • das Versandstück (Proben- plus Versandgefäß) muss einer Fallprüfung genügen

Verpackung im Einzelnen
Flüssige Stoffe:

  • das Probengefäß muß dicht sein und kann eine maximale Fülmenge von 500 ml/mg aufweisen
  • das Versandgefäß (Umverpackung) muß ebenfalls dicht sein und ein absorbierendes Material auweisen, welches bei flüssigen Proben in der Lage ist die gesamte Probenmenge zu absorbieren
  • Aussenverpackung: max. 4 l

Feste Stoffe:

  • Probengefäß: staubdicht, max. 500 ml
  • Versandgefäß: dicht, bei Verpackung mehrerer fester Stoffe in einem Versandgefäß direkte Be-rührung verhindern 
  • Außenverpackung: max. 4 kg

Was passiert, wenn was passiert?
Der Absender ist für sein Transportgut verantwortlich (d.h. Regresspflicht für den Absender bei Schäden / Kosten durch nicht ordnungsgemäß verpackte Proben)

Bei Verpackung laut Gefahrgutverordnung kann kein Schaden passieren!

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